Frage 12075 von 913 · Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV
Ein Verkäufer, der keine Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung besitzt, darf einem Wiederverkäufer Kaliumcyanid, welches mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ gekennzeichnet ist, nur aushändigen, wenn
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Richtige Antworten zu Frage 12075
- A: er für seine Tätigkeit eigens beauftragt ist.
- B: er jährlich über die einzuhaltenden Vorschriften belehrt wird.
Fundstelle: ChemVerbotsV § 8 (2)
Erklärung
Ohne Sachkunde darf er Kaliumcyanid an einen Wiederverkäufer nur aushändigen, wenn er für diese Tätigkeit eigens beauftragt ist und jährlich über die Vorschriften belehrt wird. Dass der Kunde Arzt oder Apotheker ist, ändert daran nichts.
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